Zwölf Jahre Haft für Angeklagten im Missbrauchsfall Bergisch Gladbach

07. Oktober 2020 -

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 06.10.2020 zum Aktenzeichen 102 KLs 11/20 im Missbrauchskomplex Bergisch Gladbach einen 43 Jahre alten Vater zu zwölf Jahren Haft unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs seiner 2017 geborenen Tochter verurteilt und die Unterbringung des gelernten Kochs und Hotelfachmanns in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 22/2020 vom 06.10.2020 ergibt sich:

Insgesamt ist der Angeklagten Jörg L. wegen 51 Taten aus dem Deliktsbereich der „Straftaten gegen die sexuelle Selbststimmung“ aus dem 13. Abschnitt des StGB verurteilt worden. Durch die 51 Taten sind u.a. die Tatbestände der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in pornografischer Absicht, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlen, des Herstellens und der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften, der Verabredung zu einem Verbrechen und der Nötigung verwirklicht worden. Durch einzelne Taten sind zum Teil mehrere der gerade genannten Tatbestände gleichzeitig verwirklicht worden.

Eine Vielzahl der abgeurteilten Taten hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts zum Nachteil der eigenen, im Jahr 2017 geborenen Tochter begangen. Der Angeklagte habe ab einem Alter seiner Tochter von etwa einem Jahr und vier Monaten bis kurz vor seiner Festnahme im Herbst 2019 verschiedenste sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen oder von ihr an sich vornehmen lassen. Drei dieser Fälle seien u.a. als schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingestuft worden, weil sie nach rechtlicher Bewertung schon mit einem Eindringen in den Körper verbunden gewesen seien. Ein überwiegender Teil der Fälle sei mit der Herstellung von Bild- und Videomaterial verbunden gewesen, die der Angeklagte ab einem bestimmten Zeitpunkt an gleichgesinnte Chatpartner mittels diverser Online-Messengerdienste versendet habe. Diejenigen Taten zu Lasten seiner Tochter, die durch Bild- und Videomaterial belegt seien, habe der Angeklagte gegenüber dem Gericht im Ausgangspunkt eingeräumt. Ein Vielzahl der Fälle seien ebenfalls als schwere Fälle des sexuellen Kindesmissbrauchs bewertet worden, weil der Angeklagte diese Missbrauchstaten auch in der Absicht begangen habe, sie zum Gegenstand von später zu verbreitenden kinderpornografischen Dateien zu machen.

Im Komplex von Straften zu Lasten von Kindern bzw. der Nichte eines Chatpartners aus Kamp-Lintfort und seiner eigenen Tochter (zweiter Komplex der Anklageschrift) ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern verurteilt worden. In zwei Fällen versuchter Übergriffe aus diesem Komplex ist der Angeklagte wegen Rücktritts von diesen Versuchen aus Rechtsgründen freigesprochen worden, wie in einem Fall auch von der Staatsanwaltschaft beantragt.

Im dritten und vierten Komplex der Anklage, in denen dem Angeklagten vorgeworfen worden ist, Kinder über das Internet vor laufender Kamera zu sexuellen Handlungen bewegt zu haben, bzw. kinderpornografisches Material, das in keinem Bezug zu seiner Tochter steht, verbreitet zu haben, ist der Angeklagte antragsgemäß verurteilt worden. Diese Taten hat er in der Hauptverhandlung eingeräumt.

22 Fälle, in denen die Anklage wegen sexueller Übergriffe des Angeklagten auf seine Tochter allein auf seine Chat-Angaben gegenüber Dritten gestützt worden sind, sind bereits während der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Soweit die Staatsanwaltschaft in 12 weiteren dieser „Chat-Fälle“ eine Verurteilung des Angeklagten beantragt hat, hat das LG Köln ihn freigesprochen. Einstellungen und Freisprüche beruhen insoweit darauf, dass nach Auffassung des Landgerichts ein Tatnachweis nicht geführt werden kann, weil die Chat-Angaben des Angeklagten teilweise nachweislich nicht den Tatsachen entsprochen haben, fiktive Elemente enthalten haben und im Übrigen nicht durch weitere Beweismittel in örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht bestätigt worden sind. Insoweit sind Restzweifel an der Täterschaft des Angeklagten verblieben, so dass er insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen gewesen ist.

Das LG Köln hat gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StGB die Unterbringung des bislang nicht vorbestraften Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die formalen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StGB liegen mit den abgeurteilten Straftaten vor. Im Übrigen ist das Landgericht der Auffassung, dass die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu schweren Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei der Bejahung seines Hanges und seiner Gefährlichkeit hat sich das Landgericht, sachverständig durch einen Psychiater beraten, maßgeblich auf das außergewöhnlich schwerwiegende Tatbild der abgeurteilten Missbrauchstaten, auf eine ungünstige Kriminalprognose, eine bewusste Planung des sexuellen Missbrauchs der eigenen Tochter und die kriminogenen Persönlichkeitselemente gestützt, die das Gericht beim Angeklagten festgestellt hat.

Die Entscheidung des LG Köln ist nicht rechtskräftig. Legen die Staatsanwaltschaft, die Nebenklägerin oder der Angeklagte binnen einer Woche das Rechtsmittel der Revision ein, entscheidet über die Revision der BGH, wenn das Rechtsmittel in der Folge ordnungsgemäß begründet wird.