Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.01.2021 zum Aktenzeichen 13 L 104/21 eine Regelung im Zwischenverfahren abgelehnt, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht mehr öffentlich bekanntgeben sollte, dass die Mitgliederzahl des sogenannten Flügels der AfD bis zur Auflösung etwa 7.000 Mitglieder betragen habe.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 26.01.2021 ergibt sich:
Die Alternative für Deutschland (AfD) hatte am 21.01.2021 einen gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dem BfV soll damit untersagt werden, bekanntzugeben, dass der sog. Flügel bis zu seiner Auflösung etwa 7.000 Mitglieder gehabt habe und seine Mitgliederzahl auch weiterhin 7.000 betrage. Zugleich hatte sie beantragt, bis zu einer Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenregelung zu erlassen. Andernfalls drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Eingriff in den politischen Wettbewerb. Die Zahl von 7.000 sei frei erfunden. Ihre Bekanntgabe hätte stigmatisierende und ehrschädigende Wirkung, weil sie den vom Flügel vertretenen politischen Anschauungen eine Bedeutung beimesse, die diese in der Partei tatsächlich nicht hätten.
Das VG Köln hat den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine solche Regelung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes möglich, um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden. Ob eine Zwischenregelung erforderlich sei, sei durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Diese richte sich nicht nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Eilantrags, sondern allein nach den Folgen der Zwischenentscheidung. Eine solche Abwägung falle hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Die voraussichtlichen Folgen der fraglichen Bekanntgabe seien als gering zu bewerten. Denn die Äußerung der Mitgliederzahl von 7.000 sei bereits früher in die Öffentlichkeit gelangt. So sei bereits im Dezember 2019 durch das BfV in den Medien verbreitet worden, dass „bei dem Flügel der Nachrichtendienst auf 7.000 Personen“ komme. Auch im Verfassungsschutzbericht des Bundes finde sich diese Personenzahl, ferner in einer Pressemitteilung des Bundesamts vom 12.03.2020. Die Aufnahme der Zahl in den Verfassungsschutzbericht 2019 sei zudem erfolglos von der Antragstellerin gerichtlich angegriffen worden.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG NRW entscheiden würde.