Das Landgericht Halle (Saale) hat am 22.03.2022 zum Aktenzeichen 1 Ks 3/21, 1 Ks 4/22 entschieden, dass das am 16.08.2021 begonnene Verfahren gegen vier Angeklagte wegen Betäubungsmittelhandels unter Verwendung von sogenannten „EnchroChat-Telefonen“ durch Urteile gegen die beiden verbleibenden Angeklagten durch das LG Halle abgeschlossen werden konnte.
Aus der Pressemitteilung des LG Halle Nr. 11/2022 vom 22.03.2022 ergibt sich:
Das Verfahren war unter dem Geschäftszeichen 1 Ks 3/21 begonnen worden. Bereits am 15.03.2022 ergingen Urteile gegen die Angeklagte J. W. und den Angeklagten F. W. (vgl. Pressemittelung des Landgerichts Halle 010/2022 vom 15.03.2022).
Das Verfahren gegen die Angeklagten H. und B. war zuvor abgetrennt worden. Es wurde unter dem Geschäftszeichen 1 Ks 4/22 fortgesetzt und durch Urteil vom heutigen Tage zum Abschluss gebracht.
Der Angeklagte H. wurde u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wobei er in drei Fällen bandenmäßig handelte, Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie Handeltreibens von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten H. in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Der Angeklagte B. wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
Darüber hinaus hat die Kammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber dem Angeklagten H. in Höhe von 3.043.050,00 Euro, davon gesamtschuldnerisch (mit den jeweils Tatbeteiligten) in Höhe von 2.975.960,00 Euro, angeordnet.
Den Haftbefehl gegen die Angeklagte B. hat die Kammer mit Beschluss vom 22.03.2022 aufgehoben.