Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit – darauf sollten Arbeitgeber achten

21. Oktober 2024 -

Krankschreibungen sind ein häufig diskutiertes Thema im Arbeitsalltag, da sie nicht nur für den erkrankten Mitarbeiter, sondern auch für den Arbeitgeber oft für Spannungen sorgen können. Insbesondere wenn Zweifel an der Echtheit der Krankmeldung bestehen, stellt sich die Frage, welche Schritte ein Chef unternehmen darf, um möglichen Krankheitsbetrug aufzudecken.

In solchen Fällen ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, den Gesundheitszustand ihrer Mitarbeiter zu überprüfen, wenn sie einen konkreten Verdacht auf Betrug haben. Dabei müssen sie jedoch bestimmte Grenzen beachten. Eine pauschale Überwachung oder ständige Kontrolle der Mitarbeiter ist nicht erlaubt, da dies die Privatsphäre der Arbeitnehmer verletzen würde. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte oder Beweise, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.

Bei Zweifeln an der Krankschreibung ist es wichtig, auf bestimmte Muster zu achten, die auf einen möglichen Betrug hinweisen könnten. Dazu gehört beispielsweise, wenn die Krankheitstage sich häufen oder auffällig oft an Wochenenden oder Brückentagen auftreten. Auch das Verhalten des Mitarbeiters außerhalb der Arbeitszeit kann Hinweise liefern – jedoch ist Vorsicht geboten. Ein Spaziergang oder der Besuch eines Restaurants sind keine Beweise für eine vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers. Solange die Aktivitäten die Genesung nicht behindern, sind sie erlaubt.

Sollte ein Arbeitgeber dennoch Zweifel an der Krankschreibung haben, muss er konkrete Beweise vorlegen können, um den Verdacht zu erhärten. Dies kann beispielsweise durch ärztliche Gutachten, Zeugenaussagen oder Foto- oder Videoaufnahmen geschehen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter gewahrt bleiben muss. Eine pauschale Überwachung oder heimliche Observation ist daher nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt zudem die Pflichten der Arbeitnehmer im Krankheitsfall. Sie sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die Dauer der Krankheit zu informieren und ab dem vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese muss jedoch nicht die genaue Diagnose enthalten, sondern lediglich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Arbeitgeber sollten daher im Falle von Zweifeln an der Krankmeldung mit dem betroffenen Mitarbeiter in Kontakt treten und gegebenenfalls weitere Informationen einfordern.

In einigen Fällen können Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um Zweifel bezüglich einer Krankschreibung zu erhärten. Ein solches Vorgehen kann in einem Hausbesuch des Arbeitgebers resultieren, um die Glaubwürdigkeit der Krankmeldung zu überprüfen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, den Chef in seine Privaträume zu lassen.

Es ist wichtig zu betonen, dass Hausbesuche in der Regel nur selten Aufschluss darüber geben, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist oder einfach nur so tut. Laut gesetzlichen Bestimmungen ist es einem erkrankten Arbeitnehmer auch erlaubt, sich während der Krankschreibung außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten, solange dies nicht zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führt.

Um Missverständnissen von vornherein vorzubeugen, ist es ratsam, dass der Arbeitgeber verlangt, die Krankschreibung unverzüglich am ersten Tag des Fehlens vorzulegen. Wenn der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung stoppen. Das Bundesarbeitsgericht stellt hohe Anforderungen an Maßnahmen, die Arbeitgeber ergreifen können, um Zweifel an einer Krankschreibung zu klären. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht, damit gehandelt werden kann.

Ein häufig vorkommendes Beispiel, das vom Bundesarbeitsgericht genauer unter die Lupe genommen wird, ist die Situation, in der ein Arbeitnehmer sich genau am Tag der Kündigung krankmeldet und der Krankenschein bis zum letzten Arbeitstag reicht. Um die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einzuschalten. Dieser kann eine Begutachtung durchführen und bei Betrug entsprechende Maßnahmen einleiten.

Des Weiteren besteht die Option einer „Zusammenhangsanfrage“ bei der Krankenkasse, um festzustellen, ob frühere Krankheitszeiten auf dieselbe Diagnose zurückzuführen sind. Kommunikation statt Konfrontation sollte jedoch immer oberste Priorität haben, wenn es um Zweifel an einer Krankschreibung geht. Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitnehmer kann oft bereits viele Unsicherheiten beseitigen.

Rechtliche Schritte sollten nur dann erwogen werden, wenn handfeste Beweise für eine vorgetäuschte Erkrankung vorliegen. In Fällen, in denen Zweifel bestehen, bieten der Medizinische Dienst und die Krankenkassen eine neutrale Instanz zur Klärung der Situation. Letztendlich gilt es, einen respektvollen Umgang miteinander zu pflegen und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wahren.