Das Finanzgericht Hannover hat am 29.09.2020 zum Aktenzeichen 13 K 223/17 entschieden, dass die Zuteilung von Aktien im Zuge einer Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG erfüllt.
Aus dem Newsletter des FG Hannover Nr. 1/2021 vom 20.01.2021 ergibt sich:
Damit komme es im Zeitpunkt der Aktienzuteilung nicht zu einer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Sachausschüttung, so das Finanzgericht.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt hielt der Kläger Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC) in seinem Depot, die er bereits vor dem 31.12.2007 erworben hatte. Im Streitjahr 2015 änderte die HPC ihren Namen in HP Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits zuvor gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die depotführende Bank erfasste die Zuteilung der zusätzlichen Aktien an der HPE als steuerpflichtige Sachausschüttung und behielt Kapitalertragsteuer ein. Das beklagte Finanzamt behandelte den Vorgang unter Hinweis auf die BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85) und vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, 431) als steuerpflichtige Sachausschüttung i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Das FG Hannover hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Aktienzuteilung verneint.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist entscheidend, dass die in der Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung im Streitfall deshalb nicht zu besteuern ist, weil über § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten fingiert wird. Die ausschließlich Abspaltungen betreffende Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verdränge als speziellere gesetzliche Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG. Der Begriff der Abspaltung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – BMF-Schreiben v. 18.01.2016 – BStBl I 2016, 85) extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen. Ausgehend von einem solchen – weiten Auslegungsverständnis lägen im Streitfall die Voraussetzungen einer Abspaltung vor.
Das FG Hannover folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und hat die Revision im Hinblick auf die bereits beim BFH zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren zugelassen.