Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.03.2021 zum Aktenzeichen 18 BV 132/20 entschieden, dass dann, wenn der Arbeitgeber eine nicht mitbestimmte Auswahlrichtlinie für die Bewerberauswahl genutzt hat, der Betriebsrat seine Verweigerung zur Zustimmung nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 2 stützen kann, wenn der Arbeitgeber eine Auswahlrichtlinie einseitig festlegt.
Der Arbeitgeber kann die Auswahl der einzustellenden Arbeitnehmer im Rahmen seiner Unternehmensfreiheit frei vornehmen, sofern keine gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Etwas anderes ist lediglich dann anzunehmen, wenn aufgrund § 95 Abs. 1 BetrVG eine Auswahlrichtlinie mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist.
Sofern dies nicht der Fall ist, verletzt nicht die personelle Auswahlentscheidung an sich, sondern lediglich die Verwendung der Richtlinie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.