Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.08.2020 zum Aktenzeichen 1 C 28.19 entschieden, dass die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG, nach der ein Asylbewerber Zustellversuche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter der letzten bekannten Anschrift auch dann gegen sich gelten lassen muss, wenn diese dem Bundesamt nicht vom Ausländer selbst, sondern durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist, im Einklang mit dem Unionsrecht steht.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 49/2020 vom 20.08.2020 ergibt sich:
Der Kläger stellte Ende 2013 einen Asylantrag. Bei Antragstellung wurde er darüber belehrt, dass er dem Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen hat, Mitteilungen, Ladungen und Entscheidungen immer an die letzte bekannte Anschrift übersandt werden und auch dann wirksam sind, wenn er dort nicht mehr wohnt. In der Folgezeit ist der Kläger mehrfach umgezogen, ohne dies jeweils dem Bundesamt mitzuteilen. Im Februar 2015 wurde dem Bundesamt von der Ausländerbehörde die seinerzeit aktuelle Anschrift mitgeteilt. Nachdem der Kläger unter dieser Anschrift 2016 weder zur persönlichen Anhörung geladen noch ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden konnte, lehnte das Bundesamt den Asylantrag im August 2016 als offensichtlich unbegründet ab. Auch dieser Bescheid konnte dem Kläger unter der von der Ausländerbehörde mitgeteilten Anschrift tatsächlich nicht zugestellt werden, weil er dort seit April 2015 nicht mehr wohnte.
Eine vom Kläger Anfang 2017 erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger die einwöchige Klagefrist, die mit der Zustellung beginne, versäumt habe.
Das BVerwG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Nach Auffassung des BVerwG gilt der angegriffene Bescheid nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post im August 2016 als zugestellt. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG setze allerdings voraus, dass die öffentliche Stelle eine zutreffende Anschrift mitgeteilt hat. Denn der Ausländer trage nicht das Risiko der Unrichtigkeit einer nicht von ihm stammenden und ihm regelmäßig nicht bekannten Mitteilung über seine Anschrift. Dass die Zustellungsfiktion auch dann greife, wenn die letzte bekannte Anschrift nicht vom Kläger selbst, sondern von einer öffentlichen Stelle mitgeteilt worden sei, stehe im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 Buchst. c Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie).
Auch in diesem Fall beruhe das Scheitern einer Zustellung darauf, dass der Ausländer keine hinreichenden Vorkehrungen für den Empfang behördlicher Sendungen an seiner tatsächlichen Wohnanschrift getroffen habe. Die Berücksichtigung einer von einer öffentlichen Stelle zutreffend mitgeteilten Anschriftenänderung begünstige ihn letztlich, indem er rechtlich so gestellt werde, als wenn er diesen Anschriftenwechsel selbst mitgeteilt hätte. Dies entbinde den Ausländer aber nicht von der fortbestehenden Verpflichtung, auch jeden weiteren Anschriftenwechsel mitzuteilen, und rechtfertigt es, die erneute Verletzung dieser Obliegenheit mit einer Zustellungsfiktion zu verknüpfen; die Verfahrensrichtlinie lasse hierfür dem nationalen Gesetzgeber Spielraum. Die damit verbundenen Konsequenzen der zurechenbaren Verletzung der für den Schutzsuchenden zumutbaren und ohne Weiteres zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit, seine stete Erreichbarkeit zu gewährleisten, führten weder zu einer übermäßigen Erschwerung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf noch verstießen sie gegen das materiell-rechtliche Refoulementverbot.