Zuständigkeit des Arbeitsgerichts auch für Vergütungsklagen arbeitnehmerähnlicher Personen

25. September 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom  20.07.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 336/21 entschieden, dass unter arbeitnehmerähnliche Personen Selbstständige zu verstehen sind, bei denen an Stelle der persönlichen Abhängigkeit die wirtschaftlichen Abhängigkeit tritt.

Für deren Vergütungsklage ist ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Rechtsweg zu nden Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, sofern, gemessen an seiner sozialen Stellung, eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit  besteht.

Eine sog. Sic-non-Fallgestaltung, bei der bereits die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, ist nicht gegeben, wenn eine Entgeltklage dem Grunde nach auf einen vertraglichen Vergütungsanspruch gestützt wird und sich diese auf die Höhe des Mindestlohns als zumindest angemessene und übliche Vergütung beschränkt.