Die Berechnung des Wohngeldes in Berlin orientiert sich an der unter Berücksichtigung des Mietendeckels vereinbarten Miete.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 259 vom 01.03.2021 ergibt sich:
Eine gegebenenfalls vereinbarte höhere Miete für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels kann bei der Berechnung nicht herangezogen werden schreibt die Bundesregierung in der Antwort (BT-Drs. 19/25987 – PDF, 212 KB) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/25723 – PDF, 200 KB). Demnach gelte bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich die nach dem Mietendeckel vorgesehene Miete.
Wie viele Haushalte aufgrund von abgesenkten Mieten weniger oder kein Wohngeld mehr bekommen sei nicht bekannt. Nach Angaben der Bundesregierung gebe es ebenfalls keine Kenntnis über die Anzahl von neu zu berechnenden Wohngeldbewilligungen. Diese müssen bei einer Mietminderung von mehr als 15 Prozent von Amts wegen neu geprüft werden. Die automatische Erhöhung des Wohngeldes (Dynamisierung) werde auch weiterhin in Berlin gelten, da die zugrundeliegenden Indexwerte für ganz Deutschland berechnet werden. Auch im Bundeshaushalt seien die Effekte des Berliner Mietendeckels nicht gesondert berücksichtigt worden, Einsparungen habe es daher nicht gegeben.