Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.12.2021 zum Aktenzeichen 10 AZR 362/19 entschieden, dass ein Betrieb, der Gebäude mit hydraulischen Hubvorrichtungen anhebt, gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge einzuordnen ist.
Die Wartung und die Reparatur von Arbeitsmitteln können als Zusammenhangstätigkeiten der baulichen Haupttätigkeit zuzurechnen sein.
Solche Zusammenhangstätigkeiten, die einer baulichen Haupttätigkeit dienen, sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie arbeitszeitlich überwiegen.
Ob die Haupttätigkeit baulich ist, bestimmt sich nach dem mit dem Betrieb verfolgten Zweck.