Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.12.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 752/19 entschieden, dass der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat gemäß § 26 Abs. 2 S.1 BetrVG lediglich hinsichtlich der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse vertritt.
Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung jedoch dann zuzurechnen, sofern er dessen Auftreten kannte und der Geschäftsgegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat und diesem nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch vertrauen durfte.
Sind die Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht zu bejahen, ist der Betriebsratsvorsitzende auch berechtigt, für den Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung wirksam abzuschließen.