Zur Unterhaltspflicht von Großeltern

14. Januar 2022 -

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 16.12.2021 zum Aktenzeichen 13 UF 85/21 entschieden, dass eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht kommt, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB).

Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 3/2022 von 14.01.2022 ergibt sich:

Im vorliegenden vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte die Mutter für ihren fünfjährigen Sohn Unterhalt verlangt und vorgetragen, sie selbst arbeite nur 20 Stunden wöchentlich; sie sei bei dem dabei erzielten Einkommen nicht in der Lage, für den Kindesunterhalt aufzukommen. Der Kindesvater befand sich in einer Ausbildung und hatte in der Vergangenheit lediglich 30 Euro monatlich Unterhalt gezahlt. Die Kindesmutter hatte nun zunächst Auskunft über das Einkommen und Vermögen der Eltern des Kindesvaters verlangt.
Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen: Es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne.

Das Oberlandesgericht hat diese Frage anders entschieden.

Es könne offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 Euro – belassen werden. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 Euro für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.