Das Amtsgericht Bad Iburg hat mit Urteil vom 05.10.2020 zum Aktenzeichen 4 C 404/20 (4) entschieden, dass ein Reiseveranstalter verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug gerät, wenn er dem Kunden die von ihm angezahlten Reisekosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzahlt.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 15.03.2021 ergibt sich:
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger gegen einen Reiseveranstalter geklagt, der Kreuzfahrten anbietet. Sie hatten bei ihm Kreuzfahrten gebucht und bezahlt, die infolge der Corona-Pandemie abgesagt werden mussten. Beide Kläger verlangten die Rückzahlung des Reisepreises, eine Gutscheinlösung (Erstattung des Preises in Form von Gutscheinen) lehnten sie ausdrücklich ab. Der Reiseveranstalter reagierte nicht auf das ihm gegenüber geäußerte Verlangen. Erst nach einem Rechtsanwaltsschreiben erfolgte die Rückerstattung des Reisepreises. Mit der Klage machen sie den Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend.
Das AG Bad Iburg hat einen entsprechenden Anspruch bejaht. Es ist der Meinung, dass ein Reiseveranstalter auch in der aktuellen Pandemiesituation an die gesetzlichen Fristen zur Rückzahlung des Reisepreises gebunden ist. Der Reiseveranstalter befand sich mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug und ist deshalb verpflichtet, den Klägern die durch den Verzug entstandenen Schäden, also auch die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Ein Reiseveranstalter, der keinen Anspruch auf Stornogebühren hat, ist verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückzuzahlen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, befinde er sich ab dem 15. Tag in Verzug und sei dem Reisenden zum Schadensersatz verpflichtet. Dies könnten zum Beispiel die Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sein, die der Reisende beauftrage.
Im Übrigen mussten sich die Kläger nach Ansicht des Gerichts auch nicht mit Gutscheinen zufriedengeben. Zwar wurde mittlerweile die sogenannte Gutscheinlösung durch den Gesetzgeber beschlossen. Es handelt sich dabei aber um eine Regelung auf freiwilliger Basis, so das Amtsgericht. Der Reisende könne einen Gutschein ablehnen und sofortige Zahlung verlangen.