Zur Reisepreisminderung aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen

01. April 2021 -

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.02.2021 zum Aktenzeichen 37 C 414/20 entschieden, dass wenn es am Urlaubsort aufgrund einer Virus-Pandemie zu behördlich angeordneten Kontaktbeschränkungen kommt, dies eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen kann.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 01.04.2021 ergibt sich:

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Familie ihren Sommerurlaub 2020 in Portugal verbrachte. Die örtlichen Behörden hatten wegen der Corona-Pandemie Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen angeordnet, wodurch die Nutzung der Hoteleinrichtungen eingeschränkt war. Der Spielplatz, der Fitness-Raum, das Hallenbad und der Whirlpool durften deswegen nicht benutzt werden. Der Außenpool war nur nach Reservierung jeweils für einen halben Tag und auch nur für eine begrenzte Personenanzahl nutzbar. Ebenfalls konnte das Essen nicht in Form eines Buffets zu sich genommen werden. Es durfte sich im Essensraum nur eine Familie zurzeit aufhalten. Dadurch kam es zu Wartezeiten von bis zu 45 Minuten bei der Essensausgabe. Die Familie machte deswegen eine Reisepreisminderung von 20 % geltend. Die Reiseveranstalterin weigerte sich, dies zu akzeptieren.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied für die klagende Familie. Der Anspruch auf Reisepreisminderung bestehe, weil die genannten Einschränkungen über das Ausmaß typischer Alltagsbeeinträchtigungen, die ohne Minderung hinzunehmen seien, hinausgingen. Sie stellen insbesondere keine Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos dar. Die Beeinträchtigung der Reise ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts schon allein aus den Abstandsgeboten und Hygienemaßnahmen. Es sei typischer Inhalt eines Urlaubs, frei mit anderen Gästen in Kontakt treten zu können und nicht andere Menschen meiden zu müssen. Es liege deswegen eine erhebliche psychische Beeinträchtigung vor, welche die Erholungswirkung eines Urlaubs regelmäßig beeinträchtige. Es spiele nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf zudem auch keine Rolle, dass entsprechende Beschränkungen in gewissem Umfang auch im Alltag im Heimatland zur selben Zeit bestanden haben, weil es sich hierbei nicht um eine Urlaubssituation gehandelt hätte.