Das Landgericht Berlin hat am 30.11.2020 zum Aktenzeichen 64 T 49/20 entschieden, dass der Vermieter keinen Anspruch auf persönliches Kennenlernen eines potentiellen Untermieters hat; es genügt, wenn der Mieter den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters mitteilt.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 15.03.2021 ergibt sich:
In dem vorliegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin über die Zulässigkeit einer Untervermietung. Die Vermieterin machte zur Bedingung, dass sie den potentiellen Untermieter vor Erteilung der Genehmigung persönlich kennenlernen wollte. Dies hatte erstinstanzlich das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abgelehnt. Das in der Berufungsinstanz zuständige Landgericht Berlin entschied nunmehr, dass die Auswahl des Untermieters alleinige Sache des Mieters sei. Dem Vermieter stehe ein Widerspruchsrecht nur dann zu, wenn dafür ein in der Person des Untermieters wichtiger Grund vorliege. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der potentielle Untermieter sich beim Vermieter persönlich vorstellt bzw. bewirbt. Sofern der Vermieter den Untermieter weder persönlich kennt noch Kenntnis von dessen Person und Anhaltspunkte für seine mangelnde Eignung hat, so müsse der Mieter nach Ansicht des Landgerichts Berlin es dem Vermieter nicht durch zusätzliche Informationen ermöglichen, nach denkbaren Hinderungsgründen zu forschen. Der Mieter muss nur den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort mitteilen sowie Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters machen.