Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.09.2020 zum Aktenzeichen 31 C 2036/20 (17) entschieden, dass Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB als verfassungswidrig anzusehen ist, sodass der Rechtsstreit auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen ist.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 15.03.2021 ergibt sich:
Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche für Eintrittskarten eines Konzerts geltend, welches im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht stattfand. Am 19. Januar 2020 erwarb der Kläger anlässlich seines Hochzeitstages zwei Eintrittskarten für ein für den 27. Juni 2020 geplantes Konzert der Gruppe „Die Fantastischen Vier“ in Frankfurt am Main. Veranstalterin des Konzerts ist die Beklagte. Der Kläger zahlte für die beiden Karten jeweils 250 EUR zuzüglich Kosten in Höhe von zusammen 10 EUR, mithin insgesamt 510 EUR.
Am 20. Mai 2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 in Kraft, welches Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch um einen § 5 ergänzt. In diesem ist in § 5 Abs. 1 S. 1 geregelt, dass, wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, der Veranstalter berechtigt ist, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben.
Das Amtsgericht führt aus, dass der der Kläger bei Anwendung dieser Norm keinen Anspruch auf Rückzahlung hätte. Allerdings hält das Amtsgericht Frankfurt die Norm für verfassungswidrig, so dass der Prozess ausgesetzt wird und die Frage der Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden muss. Die Vorschrift und die darin enthaltene Gutscheinlösung verletzt nach Ansicht des Gerichts die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und verstößt gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.