Der Bundesgerichtshof hat am 03.09.2020 zum Aktenzeichen I ZB 72/19 entschieden, dass ein Schwarzwälder Schinken auch außerhalb des Schwarzwaldes geschnitten und verpackt werden darf.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 15.03.2021 ergibt sich:
Der BGH hatte einen Streit zu entscheiden, bei dem es darum ging, dass die seit 1997 geschützte Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ nur dann verwendet werden dürfe, wenn das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken im Schwarzwald erfolgen ist. Ausnahmen sollte es für Geschäfte, Gaststätten und Caterer geben. Gegen eine entsprechende Regelung wurden mehrere Einsprüche eingelegt, unter anderem von einem Hersteller, der seinen Schinken im Schwarzwald produziert, aber in Niedersachsen aufschneidet und verpackt. Der BGH bestätigte nunmehr, dass es nicht darauf ankomme, wo der Schwarzwälder Schinken geschnitten werde. Es sei nicht erforderlich, dass er im Schwarzwald geschnitten würde. Vielmehr sei es nicht verständlich, warum nicht an anderen Orten ebenfalls kontrolliert werden könne, dass die Scheiben maximal 1,3 Millimeter dick sind und die Schneideanlage korrekt gereinigt wird. Das setze kein produktspezifisches Fachwissen voraus. Für Verbraucher ist es unbeachtlich, wo der Schneidevorgang erfolgt ist, damit geht keine Irreführung einher.