Das Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 01.10.2024 zum Aktenzeichen S 12 AS 2387/22 entschieden, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach ein Umzug unter Heranziehung studentischer Umzugshelfer stets kostengünstiger wäre als die Beauftragung eines Umzugsunternehmens mit dem gesamten Umzug.
Die Verwaltungspraxis des Jobcenters Karlsruhe, als Tageslohn für (studentische) Umzugshelfer pauschal nur 50,- € zu übernehmen, ist evident rechtswidrig, weil der Mindestlohn 12,50 € beträgt und ein regulärer Arbeitstag acht Stunden dauert, sodass die Tagespauschale mindestens doppelt so hoch sein muss.
Der Abbau und das Entfernen der eigenen Einbauküche sind beim Auszug aus einer angemieteten Wohnung vom Mieter geschuldet und die dadurch entstehenden Kosten als wirtschaftliche Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II anzusehen, wenn durch die Mitnahme der Einbauküche verhindert werden kann, dass in der neuen Wohnung eine neue Einbauküche zulasten der öffentlichen Hand in kostspieligerer Weise angeschafft werden muss.
Das Jobcenter kann nicht mit Erfolg einwenden, es wäre zur Minderung der Leistungen nach § 22 SGB II regelmäßig zweckdienlich und angemessen, absichtlich einen Monat lang umzuziehen und hierfür doppelt Miete zu zahlen, anstatt die doppelte Mietzahlung für die alte und die neue Wohnung zu vermeiden und innerhalb weniger Tage zum Monatswechsel umzuziehen.
Das Jobcenter kann nicht mit Erfolg einwenden, es wäre zur Minderung der Leistungen für Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II zweckdienlich und angemessen, sich bei der Beförderung von Umzugsgut von einem rechtsanwaltlichen Prozessbevollmächtigten unter die Arme greifen zu lassen.
Die Angemessenheit von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II bemisst sich nicht nach dem im Einzelfall missgünstigen Sozialneid öffentlich Bediensteter.