Zum Pfändungsschutz für eine arbeitsrechtliche Abfindung im Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Dortmund hat am 19.03.2021 zum Aktenzeichen 254 IK 39/15 entschieden, dass der Schuldnerin eine solche Summe einer Abfindungszahlung belassen werden kann, die sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren notwendigen Unterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Personen bedarf.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 02.12.2021 ergibt sich:

Das AG Dortmund hatte über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.04.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen zur Insolvenzmasse zu ziehen. Die Schuldnerin hat von dem Drittschuldner eine Abfindung in Höhe von 8.800,00 Euro erhalten. Sie beantragte mit Schreiben vom 21.12.2020, ihr von der Abfindung einen Betrag in Höhe von 6.062,00 Euro einmalig freizugeben. Zur Begründung trägt die Schuldnerin vor, nur über unzureichende Einkünfte zu verfügen.

Das Amtsgericht Dortmund hat dem Antrag der Schuldnerin teilweise stattgegeben. Es führt aus, dass, wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste in den Insolvenzbeschlag fällt, der Schuldnerin so viel belassen werden kann, wie sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren notwendigen Unterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Personen bedarf.