Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15.07.2020 zum Aktenzeichen 20 W 21/20 entschieden, dass eine Betriebsschließungsversicherung für Schäden infolge der coronabedingten Betriebsschließung nur dann einstehen muss, wenn Covid-19 und Sars-Cov-2 in den Versicherungsbedingungen als „versicherte“ Krankheiten und Krankheitserreger genannt sind.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 29.07.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte. Mit dem beklagten Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 – dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangt die Klägerin von der beklagten Versicherung mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun einen Betrag von fast 27.000 Euro aus diesem Vertragsverhältnis.
Ihren Antrag hat das LG Essen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Die Beschwerde hatte vor dem OLG Hamm keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht. Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.