Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 26.04.2022 zum Aktenzeichen 7 Sa 106/22 entschieden, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO auch die Berechtigung zur Anordnung des Tragens von Masken zum Gesundheitsschutz in bestimmten Situationen umfasst.
Dem Arbeitnehmer obliegt im Vergütungsprozess die Darlegungs- und Beweispflicht dafür, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, eine Maske zu tragen.
Ein ärztliches Attest stellt keinen Anscheinsbeweis dar.
Dieses besagt nur, dass der Arzt diese Erklärung abgegeben hat, nicht hingegen, dass diese Erklärung zutreffend die Voraussetzungen der Verordnung beschreibt.
Insoweit unterscheidet sich das Attest von dem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen eines Entgeltfortzahlungsprozesses.