Das Landesarbeitsgericht Niedersachen hat mit Urteil vom 23.02.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 403/20 entschieden, dass die Differenzierung bei der Höhe des Zuschlags zwischen ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit im MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachsen/Bremen sachlich gerechtfertigt ist.
Die Tarifvertragsparteien haben die Nachtarbeit als Ausnahme gegenüber der Nachtschichtarbeit angesehen und zulässigerweise als belastender eingestuft.
Der im Vergleich zu demjenigen für schichtplanmäßige Nachtarbeit höhere Zuschlag soll zum einen die besonderen Erschwernisse abgelten, die durch den kurzfristigen Wechsel des Arbeitsrhythmus ausgelöst werden, weil sich der betroffene Arbeitnehmer in seinen Lebensgewohnheiten – Schlaf, Einnahme der Mahlzeiten, Freizeitgestaltung – umstellen muss.
Zum anderen soll der höhere Zuschlag den Arbeitgeber dazu veranlassen, die im Verhältnis zur schichtplankonformen Nachtarbeit in Wechselschicht teurere unregelmäßige Nachtarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden.