Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 07.10.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 366/20 entschieden, dass die Höhe tarifvertraglich festgelegter Nachtarbeitszuschläge nicht genauso hoch sein muss, wie diejenigen Zuschläge, die im Falle fehlender tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen einzelfallbezogen von den Arbeitsgerichten festgesetzt werden.
Eine tarifliche Regelung, nach der für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 15% zu zahlen ist, stellt keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz dar, nach welchem der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, sofern keine tariflichen Ausgleichsregelungen bestehen.
Auch ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG ist zu verneinen.