Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19.07.2021 zum Aktenzeichen 21 Sa 1291/20 entschieden, dass es zulässig ist, dass der Arbeitgeber das Protokoll eines vertraulichen WhatsApp-Chats, welches ihm oder ihr von einer an dem Chat beteiligten Personen zugetragen wird, im Prozess verwendet.
Fremdenfeindliche oder sonst menschenverachtende Äußerungen von Arbeitnehmern innerhalb einer kleinen geschlossenen WhatsApp-Gruppe mittels Verwendung ihrer privaten Handys stellen keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.
Das gilt auch für den Fall, dass es sich um die technische Leitung einer Einrichtung für Geflüchtete handelt.
Die menschenverachtende Haltung eines Arbeitnehmers in einem an der Hilfe für Geflüchtete ausgerichteten Tendenz- oder tendenzähnlichen Betrieb kann ebenfalls keine personen- oderbetriebsbedingten Kündigung rechtfertigen, sofern keine Tendenzträgerschaft des Arbeitnehmers besteht.
Das gilt für den technischen Leiter einer Einrichtung für Geflüchtete selbst für den Fall, dass aufgrund der Mitgliederstruktur des Trägervereins die für den öffentlichen Dienst geltenden Grundsätze anzuwenden sind.
Die in fremdenfeindlichen und sonst menschenverachtenden Äußerungen in einem vertraulichen Chat zum Ausdruck kommende Haltung des technischen Leiterseiner Einrichtung für Geflüchtete kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn durch das Bekanntwerden der Äußerungen der Arbeitgeber in der Verwirklichung des Betriebszwecks beeinträchtigt wird, dies vor allem im Hinblick auf die Gewinnung von Personal sowie im Verhältnis zu ehrenamtlichen Mitarbeitern und zu den zu betreuenden Geflüchteten.