Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 856/20 entschieden, dass ein Beschwerdeführer, der die Problematik der zweifelhaften Zulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde ausweislich der vorgelegten Nichtzulassungsbeschwerdebegründung gesehen hat, steht es zudem frei, nach Eingang der Berufungsentscheidung fristgerecht und den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend Verfassungsbeschwerde zu erheben und bei Erhebung darum zu ersuchen, diese nicht ins Verfahrensregister einzutragen, sondern zunächst nur im Allgemeinen Register zu führen.
Der Beschwerdeführer kann so die Frist wahren und gleichzeitig die Verwerfung der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung durch das Bundesverfassungsgericht vor einer Entscheidung der Fachgerichte über den eingelegten Rechtsbehelf verhindern.