Zulässigkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf richterliche Bestimmung der Leistung bei Stufenklage

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 16.10.2020 zum Aktenzeichen 14 Sa 206/20 entschieden, dass die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch Erhebung einer Stufenklage gerechtfertigt ist, wenn das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hilfsmittel darstellt, um die mangelnde Bestimmtheit des auf der letzten Stufe begehrten Leistungsanspruchs entsprechend vorzubereiten und herbeiführen zu können.

Hierfür ist es ausreichend, wenn auch nur ein Teil, der für die Bezifferung des Anspruchs notwendigen Informationen im Wege der Auskunftsklage ermittelt werden kann.

Ein Anspruch auf richterliche Bestimmung der Leistung gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB kann im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt werden.

Dieser bezieht sich auf diejenigen Auskünfte, die der Kläger benötigt, um seiner Verpflichtung entsprechend vorzutragen bzw. zu beziffern, welche Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht.

Sofern sich die Arbeitsvertragsparteien auf Parameter geeinigt haben, bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf diese Parameter, falls die allgemeinen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchserfüllt sind.

Ferner muss der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB eröffnet sein.

Dies ist zu bejahen, wenn der Bestimmungsberechtigte die Leistung nicht bereits verbindlich festgelegt hat.

Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskünfte darüber, wie der Leistungsbestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung vorgenommen hat, ist zu verneinen.

Wenn der Bestimmungsberechtigte geltend machen möchte, dass seine Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, hat er dieses entsprechend darzulegen.

Im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB kommt es lediglich darauf an, wie die Leistung zu bestimmen ist.