Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 07.02.2022 zum Aktenzeichen 1 Sa 36/21 entschieden, dass ebenso wie nach den §§ 29a ff Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) die Überleitung der Beschäftigten in die ab dem 1. Januar 2017 geltende Entgeltordnung in zwei Schritten vorgenommen wird: Im ersten Schritt erfolgt eine Überleitung aller Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 des Anhangs F in die P-Tabelle; im zweiten Schritt erhalten diejenigen Beschäftigten, für die sich nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung ergibt, die Möglichkeit, nach § 3 Abs. 1 des Anhangs F einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
Im zweitgenannten Fall wird die Höhergruppierung nicht stufengleich vorgenommen, sondern betragsmäßig.
Diese Differenzierung ist bezüglich des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gerechtfertigt.
Die arbeitsrechtliche Kommission verfügt hierbei über einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Regelungen.
Die Gerichte sind nicht befugt, ihre eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle der Bewertung der Kommission setzen.