Das Landgericht Ingolstadt hat am 31.05.2017 zum Aktenzeichen 33 O 109/15 entschieden, dass der Besitzer des schwerkranken Mopses Ronja gegen die Züchterin zwar keinen Schadensersatz geltend machen kann, aber 700 Euro des Kaufpreises zurückbekommt.
Im konkreten Fall hat ein Mann im April 2012 einen reinrassigen Mops von einer Züchterin gekauft. Es wurde festgestellt, dass der Hund seit Geburt krank ist. Es wurde eine Meningitis und Ödeme im Gehirn sowie ein Hydrocephalus (Wasserkopf) und Mopsencephalitis diagnostiziert. Es handelt sich dabei um eine genetisch veranlagte Autoimmunkrankheit mit oftmals tödlichem Verlauf. Die Züchterin hat von diesen Defiziten gewusst und zudem durch die häufige Belegung der Mutterhündin jeden Zuchtstandard verletzt.
Der Mann verlangte von der Züchterin 75 % des Kaufpreises in Höhe von 1400 Euro (also 1050 Euro) zurück sowie ab Januar 2014 bis zur Klageeinreichung 2015 angefallene Tierarztkosten in Höhe von 5.487,78 Euro.
Das Gericht hat entschieden, dass zwischen der Kaufpreisminderung und den krankheitsbedingt angefallenen Tierarztkosten zu unterscheiden ist.
Da die Züchterin wegen der Vielzahl der Welpen und der dadurch bedingten Einkünfte als gewerbliche Züchterin einzustufen sei, habe sie einen Gewährleistungsausschluss (wie z. B. bei Verkäufen unter Privatleuten allgemein üblich) nicht wirksam vereinbaren können. Durch den Gendefekt, der auch durch ein gerichtlich erholtes veterinärärztliches Gutachten bestätigt wurde, sei der Hund tatsächlich mangelhaft und deswegen ein Kaufpreisabschlag von 50 % gerechtfertigt.
Anders verhalte es sich mit den Tierarztkosten. Diese stellten eine Schadensersatzposition dar und erforderten den Nachweis eines Verschuldens bei der verklagten Züchterin.
Dies sei nach dem Gericht zu verneinen. Die Züchterin hatte nach Auffassung des Gerichts keine Kenntnis und musste auch keine Kenntnis vom Gendefekt haben. Die zu frühe und zu häufige Belegung der Mutterhündin haben darauf keinen Einfluss. Bei der Übergabe des Hundes mit zwei Monaten war noch keine Krankheit erkennbar. Weder die Eltern noch die Geschwister hatten eine solche Krankheit.
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