Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 09.06.2020 zum Aktenzeichen 6 K 14278/17 entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW bei der Sendung „Shopping Queen“ eine zu starke Produktplatzierung des Kinofilms „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“ beanstanden durfte.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 17.06.2020 ergibt sich:
In der Woche vor dem deutschen Kinostart des zweiten Teils der „Fifty Shades of Grey“-Filmtrilogie lief bei der Klägerin von Montag bis Freitag die Sendung „Shopping Queen“ unter dem Motto „Jetzt wird’s heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von ‚Fifty Shades of Grey‘ zum Glühen!“. Im Rahmen der Sendung wurden immer wieder Filmausschnitte aus dem ersten und zweiten „Fifty Shades“-Kinofilm eingespielt und mit den Handlungen der Kandidatinnen der Sendungen verknüpft. Neben zahlreichen Verweisen, Bezügen und Anspielungen auf „Fifty Shades of Grey“ wurden die Kandidatinnen zum Beispiel in Filmszenen hineinmontiert oder stellten diese nach. Die Beklagte beanstandete dies als eine unzulässige Produktplatzierung in Form einer zu starken Herausstellung des Films „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“. Mit ihrer Klage machte die Klägerin neben formellen Fehlern der Entscheidung insbesondere geltend, dass sich die Produktplatzierung noch in den Grenzen dessen gehalten habe, was für Sendungen der leichten Unterhaltung zulässig sei. Durch die Verwobenheit von redaktionellen Inhalten und Kinofilm sei der Film gerade nicht zu stark herausgestellt worden. Außerdem handele es sich bei „Shopping Queen“ um einen in höchstem Maße werbe- und produktgeprägten Ausschnitt der Realität, weshalb werbliche Elemente von den Zuschauern weniger intensiv als die redaktionellen Inhalte wahrgenommen würden.
Das VG Köln hat die Klage des Senders VOX abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lassen die beanstandeten Sendungen keinen angemessenen Ausgleich mehr zwischen werblichen und redaktionellen Belangen erkennen und verstießen damit gegen ein entsprechendes Verbot des Rundfunkstaatsvertrags. Im Falle von „Shopping Queen“ habe der Werbezweck in Bezug auf den zweiten „Fifty Shades of Grey“-Film das Sendungsgeschehen derart dominiert, dass redaktionelle Elemente in den Hintergrund gerückt seien. Das eigentliche Handlungsgeschehen der Sendung, nämlich der Wettstreit um das beste zum Sendungsmotto passenden Outfit, sei um Filmelemente der „Fifty Shades of Grey“-Filmreihe herum gestaltet worden. Der Zuschauer habe auch unter Berücksichtigung des Sendungskonzeptes von „Shopping Queen“ nicht mehr hinreichend klar zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen des Sendungsgeschehens unterscheiden können.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Münster entscheiden würde.