Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.08.2020 zum Aktenzeichen I-4 U162/18 entschieden, dass ein privater Krankenversicherer nicht für die erhöhten Kosten aufkommen muss, die durch den Einsatz eines speziellen Lasers bei bestimmten Augenoperationen entstanden sind.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 03.09.2020 ergibt sich:
Bei Kataraktoperationen (Behandlungen des Grauen Stars) berechnen Operateure öfters deutlich mehr als für eine Operation allein mit Skalpell, wenn sie zusätzlich einen sog. Femtosekundenlaser einsetzen. Sie machen dann dafür die Beträge geltend, die sie bei einer „intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen“ verlangen könnten. Dies geschah auch gegenüber dem heute 76-jährigen Kläger. Der wollte im Prozess von seinem privaten Krankenversicherer die gesamten Kosten für seine Augenoperation ersetzt haben. Er litt am Grauen Star und hatte sich deshalb in Köln einer Operation unterzogen, bei der außer dem Skalpell auch ein Femtosekundenlaser zum Einsatz kam. Um den Lasereinsatz abzugelten, hatte der Arzt die Operation ohne Materialkosten mehr als doppelt so hoch in Rechnung gestellt wie eine Operation allein mittels Skalpell, nämlich mit zusätzlichen 2.200 Euro für beide Augen.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Versicherer diese Kosten nicht tragen muss.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts darf eine solche Operation nur wie diejenige mittels Skalpell und mit dem in der Gebührenordnung vorgesehenen geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz abgerechnet werden. Insgesamt konnte der Arzt deshalb nach der Gebührenordnung für die Operationsleistung nur rund 1.860 Euro abrechnen. In der maßgeblichen Fassung sei diese Gebührenordnung 1996 in Kraft getreten. Damals war der Einsatz eines Lasers undenkbar, der Lichtimpulse aussendet, die nur 0,000 000 000 000 001 Sekunden (1 Femtosekunde) dauern. Die Operationstechnik sei erst seit 2016 üblich geworden. Wie ein Sachverständiger dem Gericht erklärte, dient der Einsatz des Lasers nur dazu, die bewährte und gebührenrechtlich erfasste Operationstechnik zu optimieren. Er sei aber keine selbständige ärztliche Leistung.
Das Urteil ist rechtskräftig.