Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.06.2022 zum Aktenzeichen 971 OWi 241 Js-OWi 26773/22 entschieden, dass die Verursachung übermäßigen Lärms auch dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, wenn dieser durch eine technisch einwandfreie und zugelassene Abgasanlage emittiert wird (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 24.06.2022,).
Aus der Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main Nr. 08/2022 vom 31.08.2022 ergibt sich:
Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren befuhr der Betroffene als Führer eines Kraftrades die Innenstadt in Frankfurt am Main, wobei er – ohne dass dies technisch oder durch die Verkehrssituation geboten wäre – die manuell steuerbaren Klappen der in dem Kraftrad verbauten Abgasklappensteuerungsanlage öffnete und mehrfach unnötig laute und deutlich wahrnehmbare Auspuffgeräuschen von ca. zehn Sekunden Dauer verursachte.
Das Amtsgericht verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen Verursachung unnötigen Lärms, § 30 Abs. 1 StVO. Unerheblich für die rechtliche Beurteilung sei es dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts, ob die Klappenabgasanlage – so wie im konkreten Fall – an sich technisch einwandfrei sei bzw. über eine gültige verkehrsrechtliche Zulassung verfüge. Sinn von § 30 StVO sei allein die Ahndung eines rücksichtslosen Verhaltens des Betroffenen, sofern diese zu zusätzlichen, technisch nicht notwendigen Lärmemissionen führe. Ein solche Emission sei im konkreten Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände anzunehmen, nachdem der Verstoß in einem innerstädtischen Wohngebiet zur anbrechenden Abendzeit an einem Karfreitag begangen wurde und dieser nicht nur von einer unerheblichen Dauer war.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.