Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 18.08.2020 zum Aktenzeichen 3 K 66/17 die Zielfestlegung des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern für unwirksam erklärt.
Aus der Pressemitteilung des OVG MV vom 05.11.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen zur Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen. Mit ihrem Normenkontrollantrag hat sie sich gegen Zielfestlegung des Landesraumentwicklungsprogramms gewandt, wonach die Förderung von Erdgas und Erdöl durch Bohrungen im Küstenmeer einschließlich Stützbohrungen im Meer für Produktionsbohrungen auf dem Festland ausgeschlossen sind.
Das OVG Greifswald hat die nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 (LEP-LVO M-V) zu ihrem Bestandteil gemachte Zielfestlegung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 für unwirksam erklärt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erfüllt die streitgegenständliche Zielfestlegung in Ziffer 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V weder die Anforderungen einer abschließenden Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ROG 2008 noch das allgemeine Erfordernis der gerechten Abwägung der Belange der Antragstellerin. Es fehle im Ergebnis an einer tragfähigen Risikobewertung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer, die jedoch unumgänglich sei, um die sich gegenüberstehenden Belange angemessen gewichten zu können.
Die Revision wurde nicht zugelassen.