Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 08.09.2021 zum Aktenzeichen 18 Ca 3348/20 entschieden, dass wenn das monatliche Arbeitsentgelt einer im Mutterschutz befindlichen Arbeitnehmerin erheblich während des Kalenderjahrs schwankt, das mit den in §§ 18 Satz 1 und 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG verfolgte gesetzgeberische Ziel der Verdienstsicherung für die Zeit des schwangerschafts- bzw. stillzeitbedingtem Beschäftigungsverbots bei Beibehaltung des Referenzprinzips als Berechnungsmethode statt des Entgeltausfallprinzips lediglich durch eine angemessene Verlängerung des Referenzzeitraums zu realisieren ist.
Unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der möglichen Beschäftigungsverbote und der sich jährlich wiederholenden saisonalen Schwankungen im Einsatz und Verdient einer Arbeitnehmerin kann sich eine Entgeltsicherung auf dem Niveau des der Schwangerschaft vorangegangenen Jahres als sachgerecht und generalisierbar darstellen.
Eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Referenzzeiträume für die Berechnung eines Durchschnittverdiensts nach § 18 Satz 2 MuSchG kann daher im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung rechtmäßig sein.