Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 17.04.2019 zum Aktenzeichen 6 WF 44/19 entschieden, dass ein zur Verhängung eines Ordnungsmittels führender Verstoß gegen das zum Zweck des Gewaltschutzes ausgesprochene Verbot, mit der geschützten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch vorliegen kann, wenn der „Stinkefinger“ gezeigt wird.
Aus der Pressemitteilung des DAV FamR Nr. 3/2020 vom 03.03.2020 ergibt sich:
Gegen den Vater des siebenjährigen Kinds erwirkten die Mutter und ihr Lebensgefährte ein Kontaktverbot. Dies erfolgte als Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz. Innerhalb der sechsmonatigen Frist zeigte der Vater dem Lebensgefährten der Mutter den Stinkefinger. Bei dieser zufälligen Begegnung war auch das Kind dabei. Der Lebensgefährte beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgelds.
Das OLG Zweibrücken hat gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen verhängt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das Zeigen des Stinkefingers einen Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot dar. Dies gelte auch, wenn es sich lediglich um eine zufällige Begegnung handele. Da es der erste und ein nicht schwerwiegender Verstoß gewesen sei, sei ein Ordnungsgeld im unteren Bereich, nämlich von 100 Euro oder ersatzweise zwei Tagen Ordnungshaft, angemessen.