Das Verwaltungsgericht Cottbus hat in einem Beschluss vom 14.02.2018 zum Aktenzeichen 3 L 95/18 entschieden, dass ein erwachsener Beschuldigter, der einen virtuellen Sexualkontakt zu einer 13-Jährigen hatte, es dulden muss, erkennungsdienstlich durch die Polizei auch derart abgelichtet zu werden, dass neben dem Gesicht und dem Körper im bekleideten Zustand auch ein Foto von seinem Penis gemacht wird.
Die Richter begründen dies mit einer theoretischen Wiederholungsgefahr, die bei Sexualstraftätern bestünde.
Im konkreten Fall wird wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB i. V. m. § 184b, 52, 22, 23 StGB gegen einen Mann ermittelt. Der Mann hat dabei dem Kind kein Foto von seinem Penis geschickt.
Die Richter führen aber aus, dass die Unschuldsvermutung nicht bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen wie einer erkennungsdienstlichen Behandlung gelte. Die Kontaktaufnahme mit dem 13-jährigen Mädchen und die nachfolgende Kommunikation erfolgten nebst der Abforderung von Bildern. Der Mann soll mit dem Mädchen Kontakt aufgenommen haben, ihr in der Folgezeit Komplimente wegen ihres „sexy“ Aussehens gemacht und dann mit ihr erotische Gespräche geführt haben, bis ihm das Mädchen in einem Chat ein Foto übersandt haben soll; die Kontakte zwischen dem Mann und dem Mädchen sollen bis zur Entdeckung durch den Vater des Mädchens über einen mehrmonatigen Zeitraum angedauert haben. Der nicht unerheblich lange Zeitraum, in welchem der Mann in Kontakt zu dem Mädchen stand, deute darauf hin, dass er fortgesetzt dahin bestrebt war, seinen Neigungen und seiner Veranlagung – wie sie in der Anlasstat zum Ausdruck gekommen sein dürften – nachzugehen.
Die Richter meinen dazu, dass die Abbildung des Penis des Mannes als notwendig und verhältnismäßig anzusehen ist, da das Foto vom Penis behilflich sein kann, zukünftig den Kreis von möglichen Tatverdächtigten einzugrenzen.
Die Richter haben gegen das Foto vom Penis nichts einzuwenden; auch diese Maßnahme sei i. S. v. § 81 2. Alt. StPO notwendig und bewege sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Die Richter meinten, dass der Mann zu anderen Kindern Kontakt gesucht haben könnte und es hierbei zum Austausch von Fotos, vor allem Nacktfotos, gekommen sein könnte.
Die Richter stellen darauf ab, dass es (auch) der Aufnahme des Penis bedarf, um den Mann in ähnlich gelagerten oder zukünftigen Fällen entweder schneller als Täter ermitteln oder ggf. auch ausschließen zu können.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Strafrecht und Polizeirecht!