Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.02.2022 zum Aktenzeichen 11 Sa 46/21 entschieden, dass wenn der Arbeitgeber die Verfolgung anderer Zwecke mit einer Sonderzahlung als die Vergütung der Arbeitsleistung beabsichtigt, hat sich diese Absicht deutlich aus der zugrundeliegenden Vereinbarung zu ergeben.
Erfolgt keine Mitteilung des Arbeitgebers, unter welchen Voraussetzungen die Sonderzahlung in Form von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld geleistet wird, ist anzunehmen, dass es sich um eine Leistung handelt, die im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, sog. Synallagma.
Das hat jedoch zur Konsequenz, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden können, wenn diesbezüglich keine Zurechnung Risiko des Arbeitgebers durch Gesetz oder Kollektivvereinbarung erfolgt ist.
Will der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung die Betriebstreue honorieren, hat er diese vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus abhängig zu machen bzw. muss er den Arbeitnehmern mitteilen, dass eine Rückzahlung der Sonderzuwendung zu erfolgen hat, wenn das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Bedingungen nicht über einen genannten Termin hinaus fortgeführt wird.