Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 24.09.2019 zum Aktenzeichen 33 O 6578/18 entschieden, dass Unternehmen für die Zahlung per SEPA-Überweisung kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen dürfen und zwar auch dann nicht, wenn die Kunden ihren Vertrag vor dem 13.01.2018 abgeschlossen haben.
Aus dem Newsletter des vzbv vom 24.10.2019 ergibt sich:
Klägerin ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Beklagte ist die deutsche Kabelnetzbetreiberin Vodafone Kabel Deutschland GmbH. Seit Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2015/2366/EU) zum 13.01.2018 differenziert Vodafone zwischen Kunden mit Altverträgen und Neuverträgen. Von Kunden mit älteren Verträgen, die nicht per Lastschrift zahlen, verlangt sie eine „Selbstzahlerpauschale“ von 2,50 Euro. Dagegen klagte der vzbv.
Das LG München I hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts können Kunden ihre Rechnungen ohne Zusatzkosten per Überweisung bezahlen – egal, wann sie ihren Vertrag abgeschlossen haben. Eine andere Regelung in AGB sei unzulässig.
Das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen gelte für alle Zahlungsvorgänge ab dem 13.01.2018, auch wenn der Vertrag selbst noch vor dem Stichtag abgeschlossen wurde. Dies sei Zweck der EU-Richtlinie und erklärter Wille des deutschen Gesetzgebers. Ein effektiver Verbraucherschutz lasse sich nur sicherstellen, wenn das Gebührenverbot unterschiedslos für Alt- und Neuverträge angewendet werde.