Das Amtsgericht Hamburg hat am 11.06.2021 zum Aktenzeichen 9 C 95/21 entschieden, dass Fitnessstudiomitglieder dann nicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet sind, wenn die Erbringung der vertraglichen Leistung aufgrund coronabedingter behördlich angeordneter Schließung unmöglich geworden ist.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 02.12.2021 ergibt sich:
Der Kläger begehrt die Feststellung, nicht aus einem Fitnessstudio-Vertrag mit der Beklagten zur Zahlung verpflichtet zu sein. Der Kläger war Mitglied in einem von der Beklagten betriebenen Fitnessstudio in Hamburg, kündigte aber seine mit Vertrag vom 20.02.2018 begonnene dreijährige Mitgliedschaft zum 28.02.2021. Der Vertrag sah bis dahin monatliche Zahlungen vor, welche der Kläger bis Oktober 2020 leistete. Als schließlich aufgrund der Corona-Pandemie ab November 2020 das Fitnessstudio der Beklagten auf behördliche Anweisung hin schließen musste, verweigerte der Kläger die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte zur Zahlung und gab an, er würde im Ausgleich „Gutscheine“ erhalten. Der Kläger antwortete hierauf in einer E-Mail vom 20.11.2020, in welcher er angab, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Das AG Hamburg gab dem Kläger recht.
Es bejaht zunächst ein Feststellungsinteresse. Die Klage ist nach Ansicht auch begründet. Die Mitgliedsbeitragsforderung in Höhe von 514,40 Euro aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten am 20.02.2018 geschlossenen Vertrag besteht nicht. Aufgrund der behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios ab November 2020 wurde der Beklagten die Erbringung ihrer vertraglichen Leistung, nämlich das Überlassen der Fitnessgeräte, unmöglich. Es war ihr auch nicht unter Auflagen möglich, das Fitnessstudio zu öffnen, vielmehr wurde der Zugang zu den Fitnessgeräten und Einrichtungen des Fitnessstudios durch den „Corona-Lockdown“ durch rechtlichen Zwang vollständig verhindert.
Soweit die Beklagte ihren Mitgliedern „Kompensations-Angebote“ machte, z. B. durch Gutscheine, sind diese grundsätzlich nicht erfüllungstauglich, können also die ursprünglich vertraglich vereinbarte Leistung nicht ersetzen. Nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGBG, welcher durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 20.05.2020 eingeführt wurde, ist es dem Betreiber eines Fitnessstudios zwar möglich, anstelle der Erstattung bereits geleisteter Beiträge Gutscheine anzubieten. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da der Kläger schon keine Beiträge geleistet hat, welche erstattet werden könnten.