Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 06.03.2023 zum Aktenzeichen 3 K 906/22.KO entschieden, dass die Halterin einer havarierten Motoryacht die Kosten für den dadurch notwendig gewordenen Feuerwehreinsatz zahlen muss und wies eine Klage der Halterin ab.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 7/2023 vom 14.04.2023 ergibt sich:
Nachdem die Yacht der Klägerin am 12. April 2019 während einer Überfahrt auf dem Rhein bei St. Goarshausen auf Grund gelaufen war, alarmierte die Rettungsleitstelle die Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde. Diese nahm mit einer Feuerwehrmehrzweckfähre die Besatzung der havarierten Yacht auf und sicherte diese für die Bergung ab. Nachdem Bergungsversuche erfolglos verlaufen waren, wurde die Yacht durch ein privates Abschleppunternehmen in den Schutzhafen St. Goar geschleppt. Für den Einsatz setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2020 gegenüber der Klägerin Feuerwehrkosten in Höhe von 5.821,65 € fest.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie vortrug, nicht sie habe die Feuerwehr angefordert, sondern das Wasser- und Schifffahrtsamt ohne Absprache mit ihr. Ein Feuerwehreinsatz sei nicht notwendig gewesen, da es weder einen Wassereinbruch noch Ölaustritt gegeben habe. An ihrem Boot sei durch die Abschleppversuche ein Totalschaden entstanden, der geringer ausgefallen wäre, wenn sofort die private Abschleppfirma herbeigerufen wäre. In diesem Fall wäre der Einsatz auch in zwei Stunden beendet gewesen.
Nachdem der Widerspruch keinen Erfolg hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren weiter. Hier trug sie ergänzend vor, eine Gefahr habe nicht vorgelegen. Aus dem Einsatztagebuch ergebe sich, dass kein Wassereintritt vorhanden, die Besatzung der Motoryacht nicht in Gefahr gewesen sei und die Yacht „sicher“ auf Grund gelegen habe. Diese sei auch für den übrigen Schiffsverkehr gut sichtbar gewesen. Die Kostenfestsetzung sei unverhältnismäßig. Die Zahl der eingesetzten Feuerwehrkräfte sei nicht notwendig gewesen. Jegliche Bergungsversuche über eine Dauer von acht Stunden seien erfolglos geblieben und hätten die Bergung sogar unnötig verzögert. Als milderes Mittel wäre die sofortige Beauftragung des privaten Abschleppunternehmens in Betracht gekommen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Klägerin zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz heranziehen können, so die Koblenzer Richter. Dies sei nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich, wenn die den Feuerwehreinsatz auslösende Gefahr oder der ihn auslösende Schaden beim Betrieb eines Wasserfahrzeuges entstanden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Eine Gefahr in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem ungehinderten Geschehensablauf mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sei und daher vernünftigerweise von der Feuerwehr Vorkehrungen zur Minimierung dieses Schadens getroffen würden. Dabei komme es auf eine Beurteilung im Zeitpunkt des Einsatzes an. Zu diesem Zeitpunkt habe die Wahrscheinlichkeit bestanden, dass das auf dem „Geisenrücken“ im Rhein auf Grund gelaufene Boot wegen der Manövrierunfähigkeit und der starken Strömung im Rhein jederzeit hätte abtreiben und in die Fahrrinne gelangen können. Darauf, ob die Klägerin die Feuerwehr der Beklagten alarmiert habe, komme es für den Kostenersatz entgegen ihrer Auffassung nicht an.
Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Dass der Einsatz eines privaten Unternehmens nach Auffassung der Klägerin billiger hätte durchgeführt werden können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides, so die Verwaltungsrichter. Denn die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sei nicht mit der eines professionellen Unternehmens, das möglicherweise schneller arbeite und über effektiveres Gerät verfüge, vergleichbar. Auch die Anzahl der eingesetzten Einsatzkräfte sei angesichts der zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren Folgen der Havarie nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.