Das Amtsgericht Wuppertal hat sich am 02.12.2020 zum Aktenzeichen 97 C 154/20 mit der Frage befasst, ob der Vermieter die Betriebskostenbelege vorlegen oder ob der Mieter für die Belegeinsicht zum Vermieter reisen muss, wenn der Sitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung liegt.
Aus der Pressemitteilung des DAV MietR 16/2021 vom 26.07.2021 ergibt sich:
In der Entscheidung war der Mieter mit der Abrechnung darauf hingewiesen worden, dass die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege innerhalb der nächsten 4 Wochen nach Erhalt in dem Büro des Vermieters nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden könnten. Die Abrechnung und auch das Anschreiben enthielten allerdings nur die Anschrift des Vermieters für die Hauptniederlassung in einer anderen Stadt – ein Verweis auf ein Büro in dem Wohnort des Mieters war in der Korrespondenz nicht zu finden. Der Mieter war der Auffassung, dass mit diesem Angebot der Vermieter seiner Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei und er daher die Nachforderung aus der Abrechnung nicht bezahlen müsse.
Dies sah auch das Gericht so und stellte fest, dass zwar die Belegeinsicht grundsätzlich am Wohnsitz des Vermieters zu erfolgen hat.
Liegt allerdings der Wohnsitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung, so hat die Einsicht am Ort des Mietobjektes zu erfolgen. Darüber hinaus muss der Vermieter einen Termin während der üblichen Bürostunden vorschlagen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Belegeinsicht gewährt worden. Andernfalls kann der Mieter sich weiterhin auf den Standpunkt stellen, eine Einsicht sei nicht erfolgt und ein Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung damit auch nicht fällig. Es sollte daher auch im Interesse des Vermieters sein, dem Mieter die Einsicht in die Belege wirksam zu gewähren, da andernfalls eine Zahlungspflicht des Mieters nicht entsteht.