Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 04.08.2021 zum Aktenzeichen 7 W 13/21 in einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren eine Leistungsverfügung erlassen, welche es dem D&O-Versicherer gebietet, vorläufige Abwehrkosten in Form von Verteidigungskosten im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft München gegen den ehemaligen Chefbuchhalter der Wirecard AG geführten Ermittlungsverfahrens zu gewähren.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 54/2021 vom 06.08.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig; zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sogenannten TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war.
Bereits am 07.07.2021 hatte das OLG Frankfurt dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung zugesprochen ( Urt. v. 07.07.2021 – 7 U 19/21). Der damalige Beschluss bezog sich ausschließlich auf die Abwehrkosten im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme.
Der nunmehrige Beschluss bestätigt die Einstandspflicht für die vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.