Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 14.01.2021 zum Aktenzeichen 9 B 2223/20 dem Antrag einer anerkannten Naturschutzvereinigung auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung entsprochen, die die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von 3.450 kW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m in einem an der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen gelegenen Waldgebiet zwischen Langenthal und Würgassen/Herstelle zum Gegenstand hat.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 2/2021 vom 19.01.2021 ergibt sich:
Gegen den für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 17.08.2017 hat der Antragsteller zunächst Klage beim VG Kassel erhoben, die mit Urteil vom 17.02.2020 abgewiesen worden ist. Dem hiergegen gerichteten Antrag der Naturschutzvereinigung auf Zulassung der Berufung hat der VGH Kassel mit Beschluss vom 19.10.2020 (9 A 1365/20.Z) entsprochen; über die im Berufungsverfahren anhängige Klage (9 A 2559/20) ist noch nicht entschieden worden.
Der VGH Kassel hat auf den Eilantrag der Naturschutzvereinigung die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederhergestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die vom Regierungspräsidium Kassel erteilte Genehmigung für die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nach derzeitigem Stand aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen. Sie verstoße wahrscheinlich gegen europarechtlich begründete Vorgaben zum Habitatschutz im Hinblick auf das nördlich der Anlagenstandorte gelegene FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ (DE-4322-304). Ein Teil dieses Gebiets sei zugleich als Naturschutzgebiet „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ (HX-007) unter Schutz gestellt, sodass auch dessen Schutzzwecke bei der gebotenen Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen seien.
Unter anderem gehöre der Rotmilan zu den Schutzzwecken dieses im Landkreis Höxter gelegenen Naturschutzgebietes. Zu dieser Art sei dort in einer Entfernung von zirka 1.300 m vom geplanten Anlagenstandort ein Horst festgestellt worden. Es bedürfe daher weitergehender gutachterlicher Untersuchungen zur gebietsbezogenen Verträglichkeit des Vorhabens.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.