Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteilen vom 27.11.2019 zu den Aktenzeichen 11 K 752/18 und 11 K 3109/19 der Klage einer Betreiberin auf Erteilung einer Genehmigung von insgesamt vier Windenergieanlagen in Borchen stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 20.12.2019 ergibt sich:
Die Windenergieanlagen liegen sämtlich außerhalb der Konzentrationszonen, die durch den am 25.06.2019 in Kraft getretenen Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ festgesetzt worden sind. Der beklagte Kreis hatte den Antrag zur Errichtung der Anlagen mit Blick darauf abgelehnt, dass das Vorhabengebiet im Schwerpunktvorkommen des Rotmilans liege. In der mündlichen Verhandlung schränkte die klagende Betreiberin den Betriebsumfang für die Anlagen insoweit ein, als diese von März bis einschließlich Juli tagsüber und von August bis Ende Oktober in den Randstunden des Tages (Dämmerungszeiten) abzuschalten sind.
Das VG Minden hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Flächennutzungsplanung der Gemeinde Borchen dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Im Rahmen der Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ sei es bei der Einordnung verschiedener Gebiete als sog. Tabuzonen zu Abwägungsfehlern gekommen. Die zuvor geltenden Flächennutzungspläne würden die Zulassung der Windenergieanlagen ebenfalls nicht hindern.
Aufgrund der umfangreichen Abschaltzeiten sei ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan ausgeschlossen. Dies gelte auch für den Baumfalken, dessen Revier sich inzwischen im Bereich der Anlagenstandorte befinde.