Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten eines freigesprochenen Angeklagten bei schwersten Straftaten ermöglicht werden soll.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 775 vom 09.06.2021 ergibt sich:
Wie es in dem Entwurf (BT-Drs. 19/30399 – PDF, 541 KB) heißt, sind nach derzeitiger Rechtslage im Gegensatz zur Wiederaufnahme zu dessen Gunsten neue Tatsachen und Beweismittel als allgemeiner Wiederaufnahmegrund nicht zugelassen. Dies führe zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass selbst bei den schwersten Straftaten wie Mord und Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein in einem Freispruch geendetes Verfahren selbst dann nicht wiederaufgenommen werden kann, wenn nachträglich Beweismittel einen eindeutigen Nachweis der Täterschaft erlauben. Nach geltendem Recht bleibe es, sofern der Freigesprochene kein Geständnis ablegt, bei dem rechtskräftigen Freispruch.
Neue belastende Informationen könne es insbesondere dann geben, so der Entwurf, wenn nach Abschluss eines Verfahrens neue Untersuchungsmethoden möglich geworden seien – wie dies beispielsweise seit den späten 1980er Jahren mit der Analyse von DNA-Material der Fall gewesen sei oder wie dies künftig auch durch die digitale Forensik zu erwarten sei. Diese neuen technischen Verfahren führten dazu, dass zum Zeitpunkt des betreffenden Strafverfahrens bereits vorhandene und den Ermittlungsbehörden bekannte Beweismittel neu ausgewertet werden können, mit denen ein Tatnachweis so sicher geführt werden könne, dass ein Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils einen unerträglichen Gerechtigkeitsverstoß darstellen würde. Der Entwurf sieht die Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Freigesprochenen um eine neue Nummer 5 in Paragraf 362 der Strafprozessordnung vor.