Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.03.2019 zum Aktenzeichen I ZR 85/18 entschieden, dass ein Kaffee-Kapsel-Hersteller die Angabe machen muss, wie viel Kaffeepulver in den Kapseln ist und nicht nur die Angabe der Kapsel ausreicht, damit die Verbraucher einen Vergleich zu anderen Kaffeeprodukten und deren Kaffeeanteil haben.
Konkret ging es um das Kapsel-System „Nespresso“ bei denen in Packungen je zehn Kapseln enthalten sind. Auf dem Aufsteller sind die jeweilige Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück je Packung und der Preis pro Packung angegeben, nicht dagegen ein Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver. Auf den Packungen war das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kapseln angegeben.
Die Richter stellten nun fest, dass die Kapseln Fertigpackungen darstellen und daher unabhängig von der Verkehrsauffassung zwingend nach Gewicht zu kennzeichnen sind.
Die Richter stellten zudem fest, dass der von Nespresso begangene Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher sind erheblich erschwert. Wegen der nicht unerheblichen Nachahmungsgefahr ist die Bagatellgrenze für die Richter auch überschritten. Außerdem sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu machenden Angaben wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG.
Darauf, dass der Verbraucher den Stückpreis für die einzelne Kapsel vergleichen konnte, kommt es nach den Richtern insoweit nicht an. Besteht nämlich eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises des in den Kapseln enthaltenen Kaffees, ist davon auszugehen, dass der Verbraucher ein berechtigtes Interesse hat, bei einem Preisvergleich auf den Preis im Verhältnis zur Füllmenge abstellen zu können.