Seit dem 01.01.2019 ist die sogenannte Brückenteilzeit in Kraft.
Die Brückenteilzeit ist in § 9a TzBfG geregelt und ermöglicht es dem Arbeitnehmer, seine Arbeitszeit ohne Anlass und ohne die Angabe von Gründen zu reduzieren und nach einem im Voraus bestimmten Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren automatisch zu seiner bisherigen Arbeitszeit zurückkehren.
Die Brückenteilzeit können alle Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragen, die länger als sechs Monate dort beschäftigt sind.
Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer bisher in Vollzeit oder bereits in Teilzeit beschäftigt war, denn auch Teilzeitkräfte dürfen die Teilzeit weiter reduzieren.
Damit der Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit hat, sieht § 9a Abs. 1 TzBfG vor, dass der Zeitraum der Brückenteilzeit mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre betragen muss.
Die Brückenteilzeit selbst müssen nur Arbeitgeber mit durchschnittlich mehr als 45 Arbeitnehmern, § 9a Abs. 2 TzBfG gewähren.
Diese Mindestbeschäftigtenzahl dient dazu, Kleinbetriebe vor einer Überforderung zu schützen.
Maßgeblich ist dabei die Größe des Gesamtunternehmens.
Auszubildende zählen gemäß § 9a Abs. 7 TzBfG nicht mit.
Im Übrigen zählt jeder Kopf, unabhängig von dem Beschäftigungsumfang.
In Unternehmen mit 45 bis 200 Arbeitnehmern darf pro 15 Arbeitnehmer nur ein Arbeitnehmer Brückenteilzeit beanspruchen; weitere Anträge kann der Arbeitgeber ohne Gründe ablehnen.
Gehen Anträge gleichzeitig ein, entscheidet der Arbeitgeber nach seinem Ermessen mit einer Interessenabwägung, bei der auch persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte berücksichtigt werden, welchem Arbeitnehmer die Brückenteilzeit bewilligt wird und welchem Arbeitnehmer abgelehnt wird, sofern er nicht alle Anträge genehmigen will und muss.
Im Übrigen kann der Arbeitgeber den Brückenteilzeitantrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Abläufe dies erfordern.
Als Arbeitnehmer müssen Sie den Antrag schriftlich, per Mail oder Fax auf befristete Teilzeit mindestens drei Monate vor dem Beginn der Brückenteilzeit stellen und angeben, von wann bis wann diese gelten soll.
Über den Antrag hat der Arbeitgeber gemäß §§ 9a Abs. 3, 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich zu entscheiden; entscheidet der Arbeitgeber nicht schriftlich, so gilt seine Zustimmung zur befristeten Arbeitszeitverringerung kraft Gesetzes als erteilt.
Will der Arbeitgeber den Brückenteilzeitantrag ablehnen, so muss er dies ebenfalls schriftlich machen.
Wenn der Arbeitnehmer aus der Brückenteilzeit zurückkehrt, hat er Anspruch auf die vorherige Arbeitszeit, der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch darauf an dem Arbeitsplatz vor der Brückenteilzeit zurückzukehren.
Vielmehr kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts eine gleichwertige Arbeit zuweisen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arbeitsrecht.