Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 01.10.2020 zum Aktenzeichen 7 L 762/20 entschieden, dass der Widerruf der Approbation eines Klinik-Arztes, der wegen sexueller Übergriffe bei Patientinnen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 02.10.2020 ergibt sich:
Mit Bescheid vom 04.09.2020 teilte die Bezirksregierung Detmold dem Antragsteller mit, seine Approbation als Arzt werde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme widerrufen. Durch die Medienberichterstattung sei bekannt geworden, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Der Ermittlungsakte sei zu entnehmen, dass sich der Antragsteller gegenüber seinen Patientinnen sexuell übergriffig verhalten habe. Mit – nach wie vor nicht rechtskräftigem – Urteil des AG Herford sei der Antragsteller mittlerweile wegen drei Vorfällen zu Lasten zweier Patientinnen gemäß §§ 174c Abs. 1, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Antragsteller habe sich daher eines Verhaltens schuldig gemacht, das so schwerwiegend sei, dass sich daraus seine Unwürdigkeit zur weiteren Ausübung des Arztberufes ergebe.
Das VG Minden hat den dagegen erhobenen Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nach summarischer Prüfung hat sich der Antragsteller gegenüber den ihm anvertrauten Patientinnen im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt in einer Reha-Klinik unter Missbrauch des ihm als Arzt entgegen gebrachten Vertrauens sexuell übergriffig verhalten. Der Widerruf seiner Approbation sei daher voraussichtlich rechtmäßig (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung – BÄO). Dabei habe das VG Minden die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des gegen den Antragsteller ergangenen Urteils des AG Herford sowie die weiteren in den Ermittlungsakten vorzufindenden Erkenntnisse zugrunde gelegt.
Bei dem Verhalten des Antragstellers gegenüber seinen Patientinnen handele es sich um ein außerordentlich schwerwiegendes Fehlverhalten. Die Übergriffe hätten nur aufgrund seiner Stellung als Arzt erfolgen können, da der Antragsteller die Patientinnen in dem Glauben gelassen habe, die Handlungen seien aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig. Die Geschädigten würden sich sich nach wie vor in psychologischer Behandlung befinden.
Dass das Strafurteil nicht rechtskräftig sei, hindere das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens nicht an der Verwertung der darin enthaltenen Feststellungen, weil der Widerruf einer Approbation der Gefahrenabwehr diene. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Abwehr von Gefahren zum Schutz der Allgemeinheit überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zum Vorliegen einer Entscheidung in der Hauptsache den Beruf des Arztes weiter auszuüben.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Münster statthaft.