Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteilen vom 13.06.2023 zu den Aktenzeichen 3 K 3201/21 und 3 K 3202/21 entschieden, dass Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 20.06.2023 ergibt sich:
Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist in Nordrhein-Westfalen zudem, dass Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten sollen. Unter Berufung auf dieses Mindestabstandsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat dies in seinen Urteilen bestätigt und ausgeführt: Es bestehen keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das Erlaubniserfordernis und das Mindestabstandsgebot. Das geltende Mindestabstandsgebot verfolgt das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Minderjährige als besonders vulnerable Personengruppe vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen und einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks ist der mit dem Mindestabstandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern aus der Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt.
Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.