Das Landgericht Essen hat am 11.03.2020 zum Aktenzeichen 44 O 40/19 entschieden, dass ein in Deutschland gekaufter Gaswarnmelder eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beinhalten muss.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 17.08.2020 ergibt sich:
In dem Verfahren wurde ein Unternehmen, das sicherheitstechnische Produkte anbot, von einem Mitbewerber auf Unterlassung verklagt. Hintergrund dessen war, dass bei einem im Rahmen eines Testkaufs im März 2019 gelieferten Gaswarnmelder keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt war. Die gesamte Produktverpackung war lediglich in englischer Sprache verfasst. Das verklagte Unternehmen verwies zur Rechtfertigung darauf, dass es dem Käufer ein Link zu einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung gesandt hatte.
Das LG Essen hat der Klage stattgegeben und einen Unterlassungsanspruch bejaht.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte gegen das Produktsicherheitsgesetz verstoßen. Er habe zum gelieferten Produkt keine deutschsprachige Anleitung zur Verfügung gestellt. Dies sei jedoch notwendig. Zwar habe er einen Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache übersandt. Jedoch habe die Anleitung ein anderes Produkt mit einer anderen Funktionsweise betroffen.