Das Landgericht München I hat am 07.09.2020 zum Aktenzeichen 4 HK O 9484/20 entschieden, dass eine Werbung mit „99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft“ durch ein im Raum versprühtes Desinfektionsmittel irreführend ist.
Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 9/2020 vom 07.09.2020 ergibt sich:
Ein Mitbewerber wandte sich gegen bestimmte werbliche Aussagen einer Herstellerin von Desinfektionsmitteln (Antragsgegnerin zu 1) und gegen deren Geschäftsführer (Antragsgegner zu 2). Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desinfektionsmittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.
Die im Wesentlichen beanstandete Werbeaussage auf der Website der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung „Amoair“ angeboten Desinfektionsmitteln lautet:
„Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt.“
Das LG München I hat dem Eilantrag vollumfänglich stattgegeben und den Antragsgegnern u.a. untersagt das Produkt „Amoair“ mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.
Nach Auffassung des Landgerichts stellt sich die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar. Denn durch die beanstandete Werbeaussage erwecke die Antragsgegnerin zu 1) beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.
Es handele sich bei dieser Werbeaussage um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Coronaviren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden könnten, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt. Bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen, wie der Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1), seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Daher obliege den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage ihr Produkt „Amoair“ entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissenschaftlich abgesichert ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast seien die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegner sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desinfektionsmittels 99,99% der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.